Studienplatzklage und Hochschulkapazitätsrecht


1. Allgemeines

Die „Studienplatzklage“ ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die Einleitung rechtlicher Schritte zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Zulassung zum Studium. Sie kommt bei der Bewerbung für Studiengänge zum Tragen, in denen die Zulassung zum Studium unter Berufung auf die Aufnahmekapazität eingeschränkt wird. Die erforderlichen rechtlichen Schritte bestehen aus einem außergerichtlichen Zulassungs-antrag und der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes vor dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht. Abhängig von den rechtlichen Rahmenbedingungen des jeweiligen Bundeslandes und dem Verhalten der betreffenden Universität ist teilweise auch zusätzlich die Klageerhebung erforderlich.

Rechtlicher Anknüpfungspunkt der Studienplatzklage ist die durch Art. 12 Grundgesetz gewährleistete Berufsfreiheit, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl die freie Wahl eines bestimmten Hochschulstudiums als auch eines bestimmten Studienortes umfasst. In seiner richtungsweisenden „Numerus Clausus“-Entscheidung vom 18.07.1972 hat das Bundesverfassungsgericht zwar den Hochschulen zwar das Recht zugebilligt, den Zugang zum Studium nach rein objektiven Kriterien wie der Abiturnote oder Wartezeit zu begrenzen, allerdings nur unter strengen Voraussetzungen. Danach darf ein Numerus Clausus „in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet
werden“.


Der Nachweis hierfür ist von der Hochschule zu erbringen, wobei sie Veränderungen der Ausbildungskaapazität Rechnung tragen muss. Diesen Nachweis erbringt die Hochschule durch die Erstellung eines sogenannten Kapazitätsberichtes, in dem sie die Grundlagen für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität darlegt. Die Berechnung erfolgt dabei in einem komplizierten mathematischen Verfahren. Für den Erfolg der Studienplatzklage ist es entscheidend, diese Berechnung zu überprüfen und Berechnungsfehler dem Gericht anschaulich zu machen.

Im Zuge der Studienplatzklage können Sie gerichtlich überprüfen lassen, ob die Hochschule alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat, um Sie in den von Ihnen gewünschten Studiengang zuzulassen. Die Zahl der Studienplätze einer Universität richtet sich nach verschiedenen Faktoren und muss in jedem Semester neu berechnet werden. In der überwiegenden Zahl der Fälle hat die Studienplatzklage sehr gute Erfolgsaussichten. Ein Gericht stellt fest, dass mehr Studienplätze an der verklagten Universität vorhanden sind, als vergeben wurden und verpflichtet diese, die freien Plätze zu verteilen.

2. Was ist bei der Erhebung der Studienplatzklage zu beachten?

Die Studienplatzklage stellt den im Hochschulkapazitätsrecht tätigen Rechtsanwalt vor eine Vielzahl von Herausforderungen.

Entscheidend für den Erfolg der Studienplatzklage sind:


a. Kenntnis der landesrechtlichen Besonderheiten

Je nach dem Bundesland, in dem die Hochschule sich befindet, sind gegebenenfalls unterschiedliche Antragsfristen und formale Anforderungen sowie Zeitfenster (es gibt auch den vorzeitig gestellten Eilantrag!) für die Einleitung der jeweiligen Verfahrensschritte zu beachten. Weiterhin differieren auch die Verteilungskriterien der Verwaltungsgerichte im Falle der Aufdeckung verschwiegener Ausbildungskapazitäten (die aber in den harten Numerus Clausus-Fächern meist unter der Anzahl der Antragsteller liegen) erheblich.

In einigen Bundesländern müssen die Anträge auf Zulassung bis spätestens 15.7. (für das Wintersemester) bzw. 15.1. (für das Sommersemster) werden, während die Hochschulgesetze anderer Bundesländer spätere oder gar keine Fristen vorsehen.

In mehreren Bundesländern ist für die betreffenden Universitäten eine HochschulStart-Bewerbung im Auswahlverfahren der Hochschulen erforderlich, um sich die Chance zu erhalten, im Wege der Studienplatzklage einen Platz erstreiten zu können. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Einschränkungen für die Studienplatzklage in Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 23.03.2011 (Aktenzeichen 6 CN 3.10) gebilligt. Studienbewerber sollten die HochschulStart-Bewerbung im Hinblick auf eine etwaige Studienplatzklage optimieren.

b. Die richtige Prozesstaktik

Taktische Erwägungen spielen bei der Anzahl der zu verklagenden Hochschulen und der Auswahl der Hochschulen eine Rolle.

Ebenso wichtig ist die möglichst frühzeitige Abstimmung der HochschulStart- Bewerbung bzw. der Bewerbung an der Hochschule mit einem örtlichen Numerus Clausus mit der Studienplatzklage.

Von erheblicher Bedeutung ist auch das richtige „Timing“:


Soll der Rechtsanwalt die schlagenden Argumente gegen die Kapazitätsberechnung bereits frühzeitig benennen und damit riskieren, dass aufgrund des in der ersten verwaltungsgerichtlichen Instanz grundsätzlich geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes auch konkurrierende Studienbewerber hiervon profitieren oder sein „Pulver“ noch zurückhalten?

Hier darf man sich keinen Illusionen hingeben:

Die Studienplatzklage ist – zumindest in den „harten“ Numerus Clausus-Fächern wie Human-, Zahn- und Tiermedizin ein Massenverfahren. Hieraus resultiert eine
Konkurrenzsituation nicht nur mit durch andere Rechtsanwälte vertretenen Studienbewerbern, sondern auch mit anderen Mandanten der selbst mandatierten Kanzlei. Diesem "Kannibalisierungseffekt" kann nur durch einen gesunden Wettbewerb zwischen den im Hochschulzulassungsrecht tätigen Kanzleien begegnet werden.


c. Erfahrung

An welchen Hochschulen bestehen für den betreffenden Studiengang die besten Chancen, einen Studienplatz zu erhalten (ausgehend von den Vorjahreszeiträumen)?

Welche Hochschulen waren in der Vergangenheit anwaltlich vertreten (was die Kosten des Verfahrens erheblich erhöht)?


Welche Hochschulen lassen sich in der Regel auf einen Vergleich ein?

Alle diese Fragen kann nur ein mit der Materie des Hochschulkapazitätsrechts vertrauter Rechtsanwalt beantworten.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Roder ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und seit fast 10 Jahren im Hochschulzulassungsrecht tätig. Er führt für Sie bundesweit Studienplatzklagen gegen eine oder mehrere Universitäten und Fachhochschulen durch.

Die Mehrzahl der Verfahren betrifft Studiengänge, die über HochschulStart (der ehemaligen ZVS) vergeben werden, wie Human-, Zahn- und Tiermedizin sowie Pharmazie.In diesen Studiengängen hängen die Chancen auf Erhalt eines Studienplatzes neben der Auswahl der richtigen Hochschulen maßgeblich von der Anzahl der zu verklagenden Hochschulen ab.

Daneben konnte Rechtsanwalt Dr. Thomas Roder bereits eine Vielzahl von Verfahren in Studiengängen mit einem örtlichen Numerus Clausus (wie Psychologie und Rechtswissenschaften) erfolgreich durchführen.

d. Kosten

Abhängig von der Anzahl der verklagten Hochschulen können mit der Erhebung der Studienplatzklage insbesondere in den medizinischen Studiengängen erhebliche Kosten verbunden sein. Dabei machen die Gebühren des mandatierten Rechtsanwalts neben den Gebühren der Hochschulanwälte (bei anwaltlich vertretenen Hochschulen) und Gerichtskosten nur einen Teil der Kosten aus.

Anders stellt die Situation sich in Studiengängen wie Psychologie, Rechtswissenschaften, Betriebswirtschaftslehre u.a. dar. Hier genügt oft die Einleitung von Verfahren gegen wenige Universitäten, um sich einen Studienplatz zu sichern.

Für uns ist eine transparente Gebührengestaltung selbstverständlich. Je nach der individuellen Situation und der Anzahl der Verfahren besteht die Möglichkeit der Vereinbarung eines Pauschalhonorars oder der Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren.

Falls erforderlich, führen wir gegen eine etwaige negative verwaltungsgerichtliche Entscheidung auch Beschwerdeverfahren vor dem jeweils zuständigen Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof für Sie durch. Für das Beschwerdeverfahren ist allerdings die Vereinbarung eines angemessenen Pauschalhonorars erforderlich, da die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in diesen Verfahren in keinem Verhältnis zu dem für die mit der Durchführung des Beschwerdeverfahrens verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwand stehen.

Manche Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten des gerichtlichen Teils der Studienplatzklage. Gerne klären wir dies für Sie ab.

Zur Beantwortung von Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Roder gerne zur Verfügung.